- Gegen eine bewusste Anlehnung/Rufausbeutung spricht zunächst der Umstand, dass das Wort „vogue“ nur bei einem sehr kleinen Teil der Angebotspalette der Beklagten eingesetzt wird (vgl. act. 2/140). Dies lässt die Erklärung der Beklagten, mit „VOGUE DE TRINITY“ sei die „Modereihe der D___ AG“ gemeint und damit würden lediglich Produkte bezeichnet, welche aktuellen Modeströmungen unterworfen seien wie zum Beispiel Haarfarben (act. 31, S. 64 unten), als glaubwürdig erscheinen.