2.5 Vergleichende Werbung / verpönte Anlehnung (Art. 3 lit. e UWG) 2.5.1 Nach Art. 3 lit. e UWG handelt unlauter, wer sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt. Demnach wird derjenige Leistungsvergleich als unlauter angesehen, der unrichtig oder irreführend ist bzw. sich herabsetzend oder anlehnend auswirkt61.