- Die Waren der Klägerinnen (Zeitschriften, Druckerzeugnisse, Schnittmuster; Nizza Klassifikation 16) und diejenigen der Beklagten (Kosmetika, Haarpflegeprodukte; Nizza Klassifikation 3) gehören unterschiedlichen Gattungen an und sind nicht austauschbar. Den grossen Warenabstand vermag der Umstand, dass in der Zeitschrift VOGUE unter anderem auch für Kosmetika und teilweise für Haarpflegeprodukte Werbung gemacht wird, nicht zu überbrücken. - Dazu kommt, dass sich die Parteien mit ihren Produkten nicht an die gleichen Verkehrskreise wenden.