In BGE 129 III 353 hat das Bundesgericht entschieden, dass auch der Inhaber einer Marke diese nicht unlauter verwenden darf und markenrechtliche und lauterkeitsrechtliche Bestimmungen nebeneinander angewendet werden können52. Immerhin hat das Bundesgericht in seiner neuesten Rechtsprechung hervorgehoben, dass es der Kohärenz der Rechtsordnung widerspräche, wenn die für ein Recht ausdrücklich definierten Grenzen mit einer zu weit gezogenen Definition des Schutzes für ein anderes Recht unterlaufen werden könnten53.