UWG und den Normen des Markenrechts noch möglich ist, da das MSchG eine abschliessende Regelung für die Waren- und Dienstleistungskennzeichen getroffen hat51. In BGE 129 III 353 hat das Bundesgericht entschieden, dass auch der Inhaber einer Marke diese nicht unlauter verwenden darf und markenrechtliche und lauterkeitsrechtliche Bestimmungen nebeneinander angewendet werden können52.