Damit das Lauterkeitsrecht in solchen Fällen Anwendung findet, müssen zusätzliche, lauterkeitsrechtlich relevante Umstände dazukommen50. In der Lehre wurden unterschiedliche Auffassungen vertreten, ob mit dem Inkrafttreten des neuen MSchG eine kumulative Anwendung von Art. 3 lit. d UWG und den Normen des Markenrechts noch möglich ist, da das MSchG eine abschliessende Regelung für die Waren- und Dienstleistungskennzeichen getroffen hat51.