Auch die immaterialgüterrechtlichen Spezialgesetze haben einen Einfluss auf den Wettbewerb, indem sie an gewissen Objekten (Firma, Marke, Design, Erfindung, Sorte, Kunstwerk) ein gesetzliches Ausschliesslichkeitsrecht gewähren, d.h. einem Dritten verbieten, das betreffende Objekt wirtschaftlich zu nutzen. Daraus folgt gemäss herrschender Lehre und Praxis umgekehrt, dass eine Handlung, welche keines der Spezialgesetze verletzt, grundsätzlich auch lauterkeitsrechtlich erlaubt sein muss49. Damit das Lauterkeitsrecht in solchen Fällen Anwendung findet, müssen zusätzliche, lauterkeitsrechtlich relevante Umstände dazukommen50.