Das Zeichen VOGUE habe sich, wenn überhaupt, lediglich für Zeitschriften durchgesetzt. Die Benutzung von „vogue“ für andere Produkte lasse in keiner Weise eine Gedankenassoziation zu, sondern werde als „Mode“ aufgefasst. Die Klägerinnen würden selbst zugestehen, dass Unlauterkeit nur vorliege, wenn „ein Zeichen, das dem bekannten Drittzeichen ähnlich sei, in einer Weise verwendet werde, dass es nicht anders denn als Anlehnung an jenes gedeutet werden könne. Dass die Verwendung der Bezeichnung „vogue“ in Marken weit verbreitet und das Zeichen der Klägerinnen mithin alles andere als einmalig sei, sei bereits nachgewiesen worden.