Für Kosmetikartikel werde in praktisch jedem Printmedium wie auch im Fernsehen und im Kino geworben. Die Beklagten bezweckten keine Anlehnung an den Marktauftritt der Klägerinnen, was schon alleine deshalb offensichtlich sei, weil ausser in der Verwendung der Bezeichnung „vogue“ für modische Belange rein gar nichts, weder die grafische Gestaltung der Marke, noch die Produkte, noch die Vertriebskanäle, noch das Zielpublikum irgendeine Ähnlichkeit aufweise. Die Klägerinnen würden verkennen, dass „vogue“ als klare Sachbezeichnung keinerlei Zuordnung zu bestimmten Produkten oder Unternehmen zulasse. Das Zeichen VOGUE habe sich, wenn überhaupt, lediglich für Zeitschriften durchgesetzt.