Eine weitere Verbindung zwischen den angebotenen Produkten der Parteien sei nicht ersichtlich. Dass die Klägerinnen in ihrer Zeitschrift auch für Kosmetikartikel werben würden, stelle entgegen deren Behauptungen keinerlei Verbindung her, denn dabei werde für die Marken dieser Hersteller geworben, die sich klar von der Marke des Werbetools unterscheide. Für Kosmetikartikel werde in praktisch jedem Printmedium wie auch im Fernsehen und im Kino geworben.