Seite 32 Verwechslungsgefahr begründen. Die Zeitschrift der Klägerinnen sei eine Zeitschrift über Mode und dazu gehörten alle Belange, die modischen Wechseln unterworfen seien, wie Kleidung, Schuhe, Accessoires. Deshalb nenne sie sich auch „Vogue“. „Vogue“ sei der englische und französische Begriff für Mode. Es sei richtig, dass die Beklagten eine ihrer Produkteserien, welche mit Mode zu tun habe, beispielsweise bestimmte Haarfarben, „Vogue“ nenne. Genau genommen „Vogue de Trinity“ oder eben „Modereihe der D___ AG“. Diese Produkte würden den Modetrends angepasst.