Die Beklagten bestreiten eine Verwechslungsgefahr zwischen der Zeitschrift VOGUE und ihren Haarpflegeprodukten VOGUE DE TRINITY und vertreten die Meinung (act. 31, S. 64 ff.), die Unterschiede zwischen den Zeichen seien offensichtlich. Die Klägerinnen würden einzig versuchen, eine Sachbezeichnung zu monopolisieren, was nicht statthaft sei. Die Verwendung von Sachbezeichnungen für die fragliche Sache könne nie eine