Dieses Verhalten belege den Willen der Beklagten, den guten Ruf der Marke und der Zeitschrift VOGUE in schmarotzerischer Art und Weise auszubeuten. Im Weiteren stelle die Marke VOGUE DE TRINITY und die Bezeichnung der Haarprodukte mit dem Zeichen VOGUE DE TRINITY eine Anlehnung an die Marke und Modezeitschrift VOGUE dar. Dieses Verhalten sei unlauter, selbst bei Verneinung einer Verwechslungsgefahr. Das Verhalten der Beklagten erfülle damit den Tatbestand der Rufausbeutung im Sinne von Art. 2 und 3 lit. e UWG.