Die Beklagten bezweckten durch einen solchen Gebrauch, eine Gedankenassoziation zwischen der berühmten Marke und Zeitschrift VOGUE und ihren Produkten herbeizuführen. Im Rahmen einer Veranstaltung namens „Roadshow“ würden die Beklagten in verschiedenen Städten in der Schweiz für den Verkauf der Produkte der Marke Trinity inklusive der Marke VOGUE DE TRINITY werben. In der Broschüre zur Roadshow werde sogar lediglich mit dem Zeichen VOGUE ohne den Zusatz „de Trinity“ geworben. Dieses Verhalten belege den Willen der Beklagten, den guten Ruf der Marke und der Zeitschrift VOGUE in schmarotzerischer Art und Weise auszubeuten.