Mit diesem Zweck hätten die Klägerinnen in den letzten 100 Jahren wesentliche finanzielle Mittel in die Etablierung ihrer Marke investiert. Die Beklagten würden ihre Wortmarke VOGUE DE TRINITY auf ihren Haarprodukten verwenden, indem sie überwiegend das Zeichen VOGUE in den VORDERGRUND stellten. Der Zusatz „de Trinity“ werde lediglich in kleiner Schrift und meist in kaum erkennbarer Weise abgebildet. Die Beklagten bezweckten durch einen solchen Gebrauch, eine Gedankenassoziation zwischen der berühmten Marke und Zeitschrift VOGUE und ihren Produkten herbeizuführen.