UWG erfüllt sei, weshalb auch in dieser Hinsicht die Nichtigkeit der Marke VOGUE DE TRINITY festzustellen und dieselbe aus dem Schweizer Markenregister zu löschen sei. Die Marketing- und Verkaufsstrategie der Klägerinnen bestehe darin (act. 1, S. 62 ff.), ihre berühmte Marke VOGUE im Zusammenhang mit diversen Zusätzen zu gebrauchen und zu kommerzialisieren. Damit möchten die Klägerinnen verschiedene Zielpublika erreichen und ihren Marktanteil und die Bekanntheit vergrössern resp. sicherstellen. Mit diesem Zweck hätten die Klägerinnen in den letzten 100 Jahren wesentliche finanzielle Mittel in die Etablierung ihrer Marke investiert.