Die Beklagten würden zudem kein unterscheidungskräftiges Zeichen auf der Verpackung ihrer Produkte verwenden, sondern provozierten die Verwechslung, indem sie den Zusatz „de Trinity“ absichtlich in kleiner Schrift neben VOGUE abbildeten. Dies zeige auf, dass das Verhalten der Beklagten eine Verwechslungsgefahr zwischen den Produkten der Beklagten und der Marke VOGUE hervorrufe und damit der Tatbestand von Art. 3 lit. d UWG erfüllt sei, weshalb auch in dieser Hinsicht die Nichtigkeit der Marke VOGUE DE TRINITY festzustellen und dieselbe aus dem Schweizer Markenregister zu löschen sei.