Seite 31 dadurch kaum erkennbar. Auch die Grafik zwischen beiden Zeichen sei sehr ähnlich. Einzig der Buchstabe „g“ werde durch die Parteien unterschiedlich verwendet. Ansonsten lehne sich die Schriftart, Farbe und Form des von den Beklagten verwendeten Zeichens stark an das Zeichen VOGUE an. Die Beklagten würden zudem kein unterscheidungskräftiges Zeichen auf der Verpackung ihrer Produkte verwenden, sondern provozierten die Verwechslung, indem sie den Zusatz „de Trinity“ absichtlich in kleiner Schrift neben VOGUE abbildeten.