Die Beklagten würden das Zeichen VOGUE DE TRINITY für Haarprodukte verwenden und zwar auf den Verpackungen dieser Produkte, in Werbeinseraten und auf ihren Webseiten. Die Abbildungen würden zeigen, dass das auf der Verpackung dominante Zeichen VOGUE sei. Der Zusatz „de Trinity“ sei um ein Vielfaches kleiner als das Zeichen VOGUE und 47 GALLUS JOLLER, a.a.O., N. 277 f. zu Art. 3 MSchG.