Nach den Klägerinnen (act. 1, S. 58 ff.), wird die Marke VOGUE im Zusammenhang mit der Zeitschrift VOGUE in diversen länderspezifischen Ausgaben in verschiedenen Sprachen verwendet. Darüber hinaus werde die Marke VOGUE in den diversen Webseiten der Klägerinnen sowie in dem Programm VOGUE TV gebraucht. Die Zeitschrift VOGUE sei weltweit eine Referenz in Sachen Mode und sei wohl die bekannteste und angesehenste Modezeitschrift der Welt. Die Beklagten würden das Zeichen VOGUE DE TRINITY für Haarprodukte verwenden und zwar auf den Verpackungen dieser Produkte, in Werbeinseraten und auf ihren Webseiten.