Zusammenfassend hält das Obergericht die Marke VOGUE also weder für berühmt noch erblickt es gegenüber der Marke der Beklagten VOGUE DE TRINITY eine Verwechslungsgefahr. Die durch die Klägerinnen geltend gemachten Ansprüche gestützt auf das Markenschutzgesetz sind deshalb abzuweisen. 2. Unlauterer Wettbewerb 2.1 Darstellung der Standpunkte der Parteien