Das Obergericht gelangt somit zum Schluss, dass es sich bei der Modezeitschrift VOGUE der Klägerinnen und dem von den Beklagten vertriebenen Shampoo VOGUE DE TRINITY keinesfalls um gleiche oder gleichartige Produkte handelt und zwischen diesen daher keine Verwechslungsgefahr besteht. Ein Anspruch der Klägerinnen gestützt auf Art. 3 MSchG besteht somit nicht. 1.5 Fazit