Während die Klägerinnen eine Modezeitschrift vertreiben (act. 1, S. 6 f.), bieten die Beklagten Haarpflegeprodukte an (act. 1, S. 7 f.). Die zu beurteilenden Produkte lassen sich also nicht unter einem einheitlichen Oberbegriff wie zum Beispiel Bekleidung oder Ernährung zusammenfassen. Auch vom Verwendungszweck her deckt eine Modezeitschrift nicht die gleichen Bedürfnisse ab wie ein Körperpflegeprodukt. Zwar könnte man sagen, dass sowohl eine Modezeitschrift wie auch ein Shampoo im weitesten Sinne mit Lifestyle zu tun hat.