Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht zwischen Zeichen- und Produktabstand eine Wechselwirkung, das heisst, der erforderliche Zeichenabstand wird durch den Produkteabstand mitbestimmt. Je ähnlicher die Produkte sind, für welche der Markenschutz beansprucht wird, desto grösser ist das Risiko von Fehlzurechnungen und umso stärker muss sich das jüngere Zeichen vom älteren unterscheiden, damit keine Verwechslungsgefahr resultiert. Sind beide Marken für gleiche oder sehr ähnliche Waren oder Dienstleistungen bestimmt, so ist daher bei der Beurteilung ein besonders strenger Massstab angezeigt.