15 MSchG)36. Damit der markenrechtliche Ausschliesslichkeitsanspruch geltend gemacht werden kann, müssen somit drei Voraussetzungen nachgewiesen sein37: - ein älteres Zeichen, - ein jüngeres Zeichen, das für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt ist, - eine Zeichenähnlichkeit, aus welcher sich eine Verwechslungsgefahr ergibt.