In den Schutzumfang fallen sowohl identische Zeichen, die für gleiche Waren und Dienstleistungen benützt werden (Art. 3 Abs. 1 lit. a MSchG), als auch ähnliche oder identische Zeichen, die für gleiche oder gleichartige Waren und Dienstleistungen gebraucht werden, wenn dadurch beim Publikum eine Verwechslungsgefahr geschaffen wird (Art. 3 Abs. 1 lit. b und c MSchG). Der Schutzumfang wird durch die originäre Marke bestimmt, so dass schwachen Marken ein kleiner und starken Marken ein grosser Schutzumfang zukommt. Ein erweiterter Schutz wird berühmten Marken gewährt (Art. 15 MSchG)36.