Seite 28 Kennzeichen betrifft, das in den Schutzumfang der Marke fällt (Art. 3 MSchG). Fehlt es an einer dieser beiden Voraussetzungen, ist die fragliche Handlung markenrechtlich nicht zu beanstanden. In den Schutzumfang fallen sowohl identische Zeichen, die für gleiche Waren und Dienstleistungen benützt werden (Art. 3 Abs. 1 lit.