Das Markenrecht verleiht dem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen (Art. 13 Abs. 1 MSchG). Die Bestimmung von Art. 13 MSchG definiert die Schutzwirkungen des Markenrechts. Der Markeninhaber hat das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu gebrauchen, vermag also Dritten den kennzeichenmässigen Gebrauch der Marke im geschäftlichen Verkehr zu verbieten. Zudem kann der Markeninhaber frei über seine Marke verfügen. Nicht in Art. 13 MSchG, sondern in Art.