Es wird nicht ernsthaft bestritten (act. 31, S. 54 und 66), dass VOGUE in der Schweiz ein durchgesetztes Zeichen für Modezeitschriften (= Nizza-Klassifikation 16) ist. Dies ergibt sich weiter aus dem Eintrag im Markenregister (act. 2/6). Dass sich VOGUE für Produkte der Klasse 3, d.h. für Kosmetika, Shampoos etc., ebenfalls durchgesetzt hat, wurde von den Klägerinnen weder behauptet noch rechtsgenüglich dargelegt oder zum Beweis verstellt (vgl. in diesem Zusammenhang act. 39, S. 30, wo ausgeführt wird, dass die Klägerinnen in Frankreich in Zusammenarbeit mit Sephora auch schon Produkte der Klasse 3 vertrieben hätten).