Eine schweizerische Markenanmeldung, die von Haus aus zwar Gemeingut ist, deren Verkehrsdurchsetzung aber im Eintragungsverfahren glaubhaft gemacht wurde, wird mit dem Vermerk „durchgesetzte Marke“ im Markenregister eingetragen. Dieser Registervermerk verleiht der Marke indessen weder im Zivil- noch im Widerspruchsverfahren eine besondere Schutzvermutung, da der Richter nicht an die vorläufige Würdigung des Institutes für Geistiges Eigentum, Bern (IGE), im Eintragungsverfahren gebunden ist und diese aufgrund von erheblichen