Auch die unzähligen eingereichten Presseartikel (act. 2/60-120), in denen die VOGUE erwähnt wird, rechtfertigen es nach Ansicht des Obergerichts nicht, auf die Berühmtheit der Marke zu schliessen. Ein gewisser Bekanntheitsgrad ist der Marke VOGUE in modebewussten und -interessierten, finanziell gut bis sehr gut gestellten, urbanen Kreisen ohne weiteres zuzugestehen.