Marke NESTLE, mit deren grosser Produktepalette fast jede Bewohnerin und jeder Bewohner der Schweiz beinahe täglich in Berührung kommt, indessen eine ungleich grössere „Strahlkraft“ zu als der Marke VOGUE, unter deren Namen ein Hochglanzmagazin für eine speziell interessierte, gutsituierte Käuferschaft vertrieben wird. Die Ausführungen des Bundesgerichts können daher nicht einfach auf die Marke VOGUE übertragen werden. Auch die unzähligen eingereichten Presseartikel (act. 2/60-120), in denen die VOGUE erwähnt wird, rechtfertigen es nach Ansicht des Obergerichts nicht, auf die Berühmtheit der Marke zu schliessen.