Einzig im Fall NESTLE (BGE 130 III 748 = Pra. 94 (2005) Nr. 91, E. 1.2), bei dem die Berühmtheit der Marke ebenfalls angezweifelt wurde, erklärte es, es könne - selbst ohne konkrete Beweise als notorisch gelten, dass NESTLE, weltweit eine der allerersten Nahrungsmittelgruppen, bestimmt der Mehrheit der Öffentlichkeit in der Schweiz - dem Staat, in welchem das Unternehmen seinen Sitz habe - bekannt sei, dass die unter dieser Marke auf den Markt gebrachten Produkte und Dienstleistungen allgemein als von besserer Qualität gelten und dass sie folglich ein hohes Ansehen bei der Öffentlichkeit geniessen würden.