Das Bundesgericht hielt apodiktisch fest, es könne als notorisch gelten, dass die Marke berühmt sei und der Beklagte beanstande die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Urteil zu Unrecht als offensichtliches Versehen (E. 3.2). Diese Auffassung begründete es indessen nicht näher. Einzig im Fall NESTLE (BGE 130 III 748 =