Seite 26 Bundesgericht - resp. überhaupt je - streitig war. Dasselbe gilt für die Verfahren bezüglich der Marken BUGATTI (BGE in sic! 1998, S. 586, E. 1.2.1) sowie COCA COLA (BGE 116 II 463, E. 2.c). Im Verfahren 4C.376/2004 vom 21. Januar 2005 (MAGGI) ging es primär um eine Kollision zwischen dem Namen- und dem Lauterkeitsrecht. Das Bundesgericht hielt apodiktisch fest, es könne als notorisch gelten, dass die Marke berühmt sei und der Beklagte beanstande die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Urteil zu Unrecht als offensichtliches Versehen (E. 3.2).