Dass auf die in einem vergleichbaren Verfahren verwendete Repräsentativbefragung nicht abgestellt werden kann, weil es sich lediglich um ein Parteigutachten handelt und die dort verwendeten Prämissen im vorliegenden Verfahren explizit bestritten werden, wurde bereits erörtert (E. 1.4.1). Dem Verweis auf die erwähnten Urteile des Bundesgerichts ist aus verschiedenen Gründen mit Zurückhaltung zu begegnen: So existierte im alten Markenrecht, unter welchem die Urteile zu GUCCI und COCA COLA ergingen, der Begriff der Berühmtheit (noch) nicht31.