Der in einem andern Prozess über eine bestimmte Tatsache geführte Beweis macht diesen allerdings in einem späteren Verfahren nicht offenkundig, frühere Beweisführung darf nicht unbesehen übernommen werden. Bei Beweisergebnissen aus früheren Verfahren (z.B. in einem Haftpflichtprozess aus einem vorangegangenen Strafverfahren) ist danach zu differenzieren, ob es sich um ein zwischen denselben Parteien geführtes Verfahren handelt, ob ein Pilotprozess mit gleichem sachlichem Kontext geführt wurde, ob ein früheres Gutachten sich zu einer abstrakt-wissenschaftlichen Fachfrage geäussert hat und deshalb einer Äusserung im