Gerichtskundig sind Tatsachen und Vorgänge, welche das Gericht in seiner amtlichen Tätigkeit wahrgenommen hat, ferner seine amtlichen Handlungen, z.B. Urteile. Die betreffenden Erkenntnisse werden durch Beizug der einschlägigen Akten (oder Auszügen hiervon) in den Prozess eingebracht. Der in einem andern Prozess über eine bestimmte Tatsache geführte Beweis macht diesen allerdings in einem späteren Verfahren nicht offenkundig, frühere Beweisführung darf nicht unbesehen übernommen werden.