1.4.2 Das Obergericht hat deshalb beschlossen, den Klägerinnen mittels eines demoskopischen Gutachtens Beweis abzunehmen, ob die Marke VOGUE berühmt ist, das heisst, ob der Marke VOGUE überragende Verkehrsgeltung, Einmaligkeit und allgemeine Wertschätzung zukommt (act. 50). Weil die Parteien nicht bereit waren, den dafür erforderlichen Kostenvorschuss zu leisten (act. 96 und act. 98) unterblieb die Beweisabnahme androhungsgemäss (act. 99). 1.4.3 Die Klägerinnen machen weiter geltend, die Berühmtheit der Marke VOGUE sei notorisch (act. 96).