Das bedeutet, dass das Bundesgericht weder die Repräsentativbefragung durch das Institut für Demoskopie Allensbach noch die Frage, ob die Marke VOGUE berühmt sei, vertieft geprüft hat resp. mangels entsprechender Parteivorbringen prüfen konnte. Vielmehr hat es weitgehend auf die Sachverhaltsfeststellungen des Kantonsgerichts Neuenburg abgestellt. Daraus folgt, dass die auf ungeprüften Feststellungen beruhenden Schlussfolgerungen des Bundesgerichts im Entscheid 4A_128/2012 vom 7. August 2012 für das vorliegende Verfahren keine Allgemeingültigkeit erlangen und damit auch nicht präjudiziell sein können.