Das Bundesgericht hat im Entscheid 4A_128/2012 vom 7. August 2012, E. 4.1.2, festgehalten, dass die Beschwerdeführerinnen keine Umfrage auf einer kontradiktorischen Basis und unter juristischer Kontrolle verlangt hätten, um nachzuweisen, dass die Marke VOGUE eine berühmte Marke sei. Das kantonale Gericht habe sich demgemäss im Sinne eines Indizienbeweises auf eine demoskopische Umfrage abgestützt, die im Auftrag der Beschwerdegegnerinnen vom deutschen Meinungsforschungsinstitut „Institut für Demoskopie Allensbach“ in Zusammenarbeit mit der schweizerischen Gesellschaft Isopublic verfasst worden sei.