183 ZPO und werden gemeinhin den Parteibehauptungen gleichgestellt22. Das von einer Partei zu den Akten gegebene Privatgutachten ist jedoch eine Urkunde, welche im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO) Beachtung findet. Dabei fällt ins Gewicht, dass der Privatgutachter nicht unabhängig ist, sondern im Auftrag einer Partei im Rahmen des Vertretbaren deren Interessen zu wahren hat. Im Übrigen ergibt sich sein Beweiswert aus der fachlichen Qualifikation der Verfasserin und der Überzeugungskraft der Argumentation.