Als Privatgutachten werden Gutachten bezeichnet, die nicht durch das Gericht angeordnet, sondern von einer Partei eingeholt und bezahlt worden sind. Sie können in Rechtsgutachten und Sachgutachten geschieden werden20. Die Sachgutachten befassen sich mit Untersuchungen, Feststellungen und Schlussfolgerungen zum streitigen Sachverhalt, zum Beispiel zu behaupteten Mängeln, deren Ursachen, Behebung und Kosten21. Private Sachgutachten sind keine Beweismittel im Sinne von Art. 183 ZPO und werden gemeinhin den Parteibehauptungen gleichgestellt22.