Seite 23 Die Beklagten bestreiten demgegenüber den Beweiswert des Gutachtens Allensbach und machen insbesondere geltend, dabei handle es sich lediglich um ein Parteigutachten. Sie verlangen eine gerichtlich angeordnete Verkehrsbefragung zur Marktdurchsetzung resp. zur Berühmtheit der Marke VOGUE (act. 43, S. 11 f.).