1.4.1 Gemäss den Klägerinnen ergibt sich aus dem Entscheid des Bundesgerichts 4A_128/2012 vom 7. August 2012, dass die Marke VOGUE eine berühmte Marke im Sinne von Art. 15 MSchG ist (act. 39, S. 11). Die Klägerinnen des vorliegenden Verfahrens, die auch vor dem Neuenburger Kantonsgericht geklagt haben, haben für den Beweis, dass die Marke VOGUE berühmt sei, die Repräsentativbefragung des Institutes Allensbach vom 1. Oktober 2009 eingereicht. Auf diese stützen sie sich auch im vorliegenden Verfahren (act. 2/124). 19 BGE 130 III 748 E. 1.3 „Nestlé“ = Pra. 94 (2005) Nr. 91, E. 1.3 mit weiteren Hinweisen.