Die Behauptung der Beklagten, die Marke VOGUE sei nicht für Produkte der Klasse 3 in Gebrauch, sondern ausschliesslich für ein Modemagazin und mithin für Klasse 16 (act. 31. S. 36 f.), haben die Klägerinnen zwar als falsch bezeichnet, aber nicht mit Fakten widerlegt resp. entsprechende Beweisanträge gestellt (act. 39, S. 37). Auch in den Akten finden sich keine Anhaltspunkte, dass die Marke VOGUE in der Schweiz für Produkte der Klasse 3 in Gebrauch ist. Umstritten ist zwischen den Parteien, ob VOGUE eine berühmte Marke ist und welches die Folgen der Registrierung als durchgesetzte Marke sind. 1.4 Beurteilung durch das Obergericht