13 Abs. 2 MSchG). Das Verbot der Verwendung einer fremden Marke in der Werbung und im 17 BGE 130 III 748 E. 1.1 „Nestlé“ = Pra. 94 (2005) Nr. 91, E. 1.1 mit weiteren Hinweisen; FLORENT THOUVENIN, a.a.O., N. 21 zu Art. 15 MSchG. 18 BGE 130 III 748 E. 1.2 „Nestlé“ = Pra. 94 (2005) Nr. 91, E. 1.2 mit weiteren Hinweisen. Seite 22 Geschäftsverkehr ist weit auszulegen. Es bezieht sich auch auf einen Gebrauch, der nicht im Zusammenhang mit den angebotenen Waren oder Dienstleistungen steht19. 1.3 Bestrittener / unbestrittener Sachverhalt