Für die Inhaber berühmter Marken erweitert Art. 15 MSchG den Schutzbereich der durch die Marke geschützten Rechte; insofern ist das Subsidiaritätsprinzip, welches das schweizerische Immaterialgüterrecht beherrscht, nicht mehr anwendbar. Der Inhaber einer berühmten Marke kann folglich Dritten den Gebrauch dieser Marke für Produkte und Dienstleistungen jeder Art untersagen; insbesondere kann er ihnen verbieten, sie zu gebrauchen, um Waren oder Dienstleistungen anzubieten, sich ihrer zu Werbezwecken zu bedienen oder auch sie sonstwie im geschäftlichen Verkehr zu gebrauchen (Art. 13 Abs. 2 MSchG).