1.2.2 Das Gesetz definiert die Berühmtheit nicht15, wobei der Gesetzgeber in der Botschaft immerhin drei Charakteristika berühmter Marken genannt hat, die von der Literatur und der Rechtsprechung im Wesentlichen übernommen wurden, nämlich die überragende Verkehrsgeltung, die Einmaligkeit und die allgemeine Wertschätzung16. Die massgeblichen Kriterien für den Entscheid, ob eine solche Qualifikation auf eine bestimmte Marke anwendbar ist, können sodann aus dem Zweck von Art. 15 MSchG abgeleitet werden, der darin besteht, die berühmten Marken gegen die Ausnützung ihres