MSchG) namentlich auch die Strafbestimmungen (Art. 61 ff. MSchG)14. Wer ein rechtliches Interesse nachweist, kann vom Richter feststellen lassen, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis nach diesem Gesetz besteht (Art. 52 MSchG). Wer in seinem Recht an der Marke oder an einer Herkunftsangabe verletzt oder gefährdet wird, kann vom Richter verlangen (Art. 55 Abs. 1 MSchG): a. eine drohende Verletzung zu verbieten; b. eine bestehende Verletzung zu beseitigen;